Der Beruf des Versicherungsberaters ist eine rechtsberatende Tätigkeit, die selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden muss.
Versicherungsberater ist gemäß § 34 e Abs. 1 GewO nur derjenige, der gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall berät und gegenüber dem Versicherungsuntenehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Seine berufliche Leistung besteht insofern in einer von Eigeninteressen unbeeinflussten und nur an den Interessen seines Auftraggebers ausgerichteten Beratung und außergerichtlichen Vertretung in Versicherungsfragen.
Um die dazu notwendige Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität zu gewährleisten, darf der Versicherungsberater in keiner beruflichen Verbindung zur Versicherungswirtschaft stehen. Er hat jede Gefahr von Interessenkollisionen zu vermeiden. Vor allem ist ihm verboten, Provisionen von Versicherungsgesellschaften anzunehmen oder gar zu fordern. Der Auftraggeber, dem allein der Versicherungsberater verpflichtet ist, hat daher die Leistung des Versicherungsberaters in eigener Person zu honorieren.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes sind neben der notwendigen Sachkunde-Nachweise (Berufsabschluss entsprechend § 4 VersVermV), die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung sowie der Nachweis ausreichender praktischer Erfahrungen (§ 34 e Abs. 2 GewO i. V. m. § 34 d Abs. 2 und 5 bis 8 GewO).
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Mindestversicherungs-summe 1,13 Mio Euro für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres - § 9 Abs. 2 VersVermV.
Versicherungsberater sind unabhängig und dürfen demzufolge keine wirtschaftlichen Vorteile von Versicherungsunternehmen erhalten oder von ihnen in anderer Weise abhängig sein (§ 34 e Abs. 1 Satz 1 GewO). Es gilt ein Provisionsannahmeverbot nach § 34 e Abs. 3 Satz 1 GewO.
