Dem Versicherungsberater ist es gesetzlich verboten Provisionen, Courtagen oder sonstige finanzielle Leistung von Gesellschaften zu erhalten.
Die Honorarhöhe bemißt sich an dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Soweit das RVG keine sach- und aufwandsgerechte Vergütung vorsieht, wird nach Stundensätzen abgerechnet.
Weiterhin kann die Honorarhöhe in Bezug zum jeweiligen Leistungsaufwand auch pauschal vereinbart werden.
Der Kunde hat nach Darlegung seines Anliegens und Absprache über den dazu nötigen Leistungsaufwand den Anspruch auf Auskunft über die voraussichtliche Honorarhöhe.
Für Privatkunden sind die Honorarkosten steuerlich absetzbar, soweit es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt.
Für Unternehmen gelten die Honoraraufwendungen als Betriebskosten.
