Kanzlei für Versicherungsberatung Oliver Luber VBIF BWV Laufer Weg 126 90552 Röthenbach Tel. +49(0)911-2178989 Fax +49(0)911-2178990 info@kanzlei-luber.de www.kanzlei-luber.de
Gesetzliche Informationspflicht der Kanzlei Luber
Verordnung über die
Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung
(Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
"Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733)"
Informationspflichten
§ 11 Information des Versicherungsnehmers
(1) 1. Familiennamen und Vornamen sowie Firma,
Luber Oliver, Kanzlei Luber
2. betriebliche Anschrift,
Laufer Weg 126, 90552 Röthenbach
3.
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der
Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO
Registrierungs-Nr.:D-ZY3R-KVKTN-21
Registerbehörde: Industrie- und Handelskammer München, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im
Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter
der er im Register eingetragen ist,
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Str. 29, D-10178 Berlin
Telefon (0 30) 2 03 08-0 www.vermittlerregister.info Registrierungs-Nr.: D-ZY3R-KVKTN-21
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den
Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
Nicht vorhanden
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens,
die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den
Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
Nicht vorhanden
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
angerufen werden kann.
1. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
2. Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin.
§ 34e Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die
Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder
bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und
gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen
Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften
über das Provisionsannahmeverbot erlassen.
