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Betriebliche Altersvorsorgen, tickende Zeitbomben in jeder Art von Unternehmen.

Nicht zuletzt auf Grund des zum nächsten Jahres in Kraft tretenden „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes“.

Es wimmelt seit eh und je von Fehlern, Mängeln und Regelungslücken in den Betriebsrentenverträgen. In Zeiten des produktorientierten Verkaufs der Branche, rückte die Frage der bedarfsorientierten Beratung und zwingend notwendigen Rechtsbelehrung bezüglich etwaiger betrieblicher Altersvorsorgemodelle oftmals schnell in den Hintergrund.

So kamen für den Unternehmer folgenreiche haftungsrechtliche Fragen, oder bilanztechnische Fragen wie z. Bsp. über „verdeckte Kapitaleinlagen“ oder „verdeckte Gewinnausschüttungen“ wiederum nicht zuletzt auch aus Unwissenheit der Akteure, erst gar nicht auf den Tisch.

Das böse Erwachen ist gewiss, wenn ab nächstem Jahr das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wirksam wird. Dann nämlich werden die Betriebsprüfer in die Anhänge der Bilanzen zuerst schauen.

Das „BilMoG“ verpflichtet dazu im Anhang mitzuteilen, wie die handelsrechtlichen Risiken der Rückstellungen bewertet werden.

Dann müssen die mutmaßlichen Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der Rentenzahlung berücksichtigt werden. Ein Plus an Transparenz, das so manches Unternehmen möglicherweise in den Ruin treiben kann.

In die Bewertung müssen dann denkbare Preis- und Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllungsleistung, Marktzinsen, erwartete Rentenanpassungen, Gehaltssteigerung und Mitarbeiterfluktuation einbezogen werden. Die Rückstellungen in den Ertragssteuerbilanzen können sich dann schlagartig auf bis zu dreißig Prozent erhöhen.

Daraus lässt sich wie auch im Folgenden keine haftungsrechtliche Frage auf den bilanzierenden Berater Ihres Unternehmens ableiten.

Schwerwiegende haftungsrechtliche Fragen bergen zum Beispiel auch so genannte „gezillmerte Altersvorsorgeverträge“ in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV).

Eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung darf nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) München in den ersten Jahren keine Verrechnung von Abschlusskosten vorsehen. Verträge, die eine Zillmerung beinhalten, seien unzulässig, so das LAG mit Urteil vom 15. März 2007 (Az.: 4 Sa 11521/06).

Auch das heißt für Sie als Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1, Satz 3 BetrAVG, dass allein Sie für die Erfüllung aller zugesagten Leistungen der Verpflichtung unterliegen.

Die Übernahme einer Branchenlösung oder von Rahmenverträgen entbindet den Unternehmer nicht aus dem Haftungsrisiko (link).

Der renommierte BAV Anwalt Ferdinand C. Glück, neigt mit seiner Aussage in der Ausgabe „Die Rheinpfalz“ vom 21. Februar 2009 (link Anhängend), zu keinerlei Übertreibung, wenn er behauptet: „Viele Firmen sind infolge uneinlösbarer Betriebsrenten insolvenzreif“.

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine der größten Haftungsfallen für Arbeitgeber.

Firmenchefs sind zum Teil völlig in Unkenntnis darüber, welche Risiken sie bereits bei einer Direktversicherung gegen Gehaltsumwandlung mit Unterzeichnung des Vertrages eingehen.

Aus besagten und weiteren Gründen wird eine kompetente und neutrale Prüfung Ihrer Vorsorgezusagen unumgänglich.

Machen Sie aus Ihren unbekannten Risiken eine bekannte Kalkulationsgröße um darauf unternehmerisch gegebenenfalls kurzfristig reagieren zu können.

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